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Arbeitszonenbewirtschaftung

Ein haushälterischer Umgang mit dem Boden und eine konsequente, qualitätsvolle Siedlungsentwicklung nach innen sind Forderungen aus dem revidierten Raumplanungsgesetz (RPG; SR 700), die auch die Arbeitszonen betreffen. Im Rahmen der Revision der Raumplanungsgesetzgebung hat der Bund in der Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) und in der Technischen Richtlinie Bauzonen (TRB) entsprechende Anforderungen formuliert.

Insbesondere nennt Artikel 30a Abs. 2 RPV die Einführung einer Arbeitszonenbewirtschaftung als Voraussetzung für die Ausscheidung neuer Arbeitszonen. Ziel dieser Arbeitszonenbewirtschaftung ist aus Sicht des Bundes, die haushälterische Nutzung der Arbeitszonen aus überkommunaler Sicht zu gewährleisten. Dabei wird auch innerhalb der einzelnen Flächen eine sparsame Bodennutzung gefordert.

Der Kanton Thurgau hat im 1. Quartal 2019 den im kantonalen Richtplan (KRP; Stand: Juni 2017) festgehaltenen Planungsauftrag 1.6 A umgesetzt und als gemeinschaftliche Aufgabe des Amts für Wirtschaft und Arbeit (AWA) und des Amts für Raumentwicklung des Kantons Thurgau (ARE TG) eine Arbeitszonenbewirtschaftung einführt. Die Arbeitszonenbewirtschaftung im Kanton Thurgau umfasst die folgenden Aktivitäten, die einander bedingen und eng aufeinander abzustimmen sind: