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Arbeits- und Aufenthaltsbewilligungen

Wer während seines Aufenthaltes in der Schweiz arbeitet oder sich länger als drei Monate in der Schweiz aufhält, benötigt dazu eine entsprechende Bewilligung.

EU-/EFTA-Angehörige aller Qualifikationsstufen erhalten dank der Personenfreizügigkeit einfachen Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt.  Für kroatische Angehörige gelten bis auf weiteres Zulassungsbeschränkungen. Übersicht zu Möglichkeiten und Vorgehen erhalten Sie direkt beim Migrationsamt Kanton Thurgau. Für einen Aufenthalt von höchsten 90 Tagen pro Kalenderjahr brauchen Erwerbstätige aus EU-/EFTA-Staaten ausserdem keine Bewilligung. Diese Einsätze müssen online über www.sem.admin.ch angemeldet werden.

Aus allen Nicht-EU-/EFTA-Staaten werden nur gut qualifizierte Arbeitskräfte in beschränktem Ausmass zugelassen. Ein entsprechendes Gesuch muss gut dokumentiert an das kantonale Migrationsamt gestellt werden.

Hinweis für Unternehmensgründer: Selbständig erwerbstätige Aufenthalter gelten auch dann als selbständig, wenn sie als Geschäftsführer der eigenen GmbH oder AG angestellt sind. In diesem Fall sind für eine Aufenthaltsbewilligung Businessplan, Handelsregistereintrag und Nachweis der selbständig existenzsichernden Erwerbstätigkeit zu erbringen.

Die Wirtschaftsförderung Thurgau erteilt selbst keine Bewilligungen. Wir helfen Ihnen aber bei Unklarheiten gerne weiter und zeigen Ihnen, an welche Stellen Sie sich wenden müssen.